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VR1 2025 86

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2026-06-03 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Der serbische Staatsangehörige A._____ (Jahrgang 1997) reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und heiratete am _____ die Schweizer Bürgerin B._____ (Jahrgang 1998). Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die ein Mal bis zum 21. Februar 2026 verlängert wurde. B. Nachdem die Einwohnerdienste der C._____ dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) Anfang Februar 2025 den Umzug von A._____ innerhalb von C._____ per 5. Februar 2025 gemeldet hatten, wurde die Ehe mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 11. März 2025 geschieden. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A._____ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. D. Dagegen liess A._____ am 10. Juni 2025 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) erheben. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 13. November 2025 ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Ehegemeinschaft vom 22. Februar 2022 bis längstens zum 5. Februar 2025 und damit weniger als drei Jahre bestanden habe, weshalb die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene absolute Mindestdauer nicht erreicht worden sei. Ob sich A._____ in der Schweiz erfolgreich integriert habe, sei somit nicht mehr zu prüfen. Ausserdem liege kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Auch könne sich A._____ nicht auf Art. 8 EMRK berufen. E. Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

15. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des DJSG vom

13. November 2025 sei aufzuheben und die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das DJSG zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, das DJSG folgere zu Unrecht, dass der vorliegende Fall nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. auch nicht als Härtefall unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG subsummiert werden könne. Die Dreijahresfrist sei vorliegend ohne Weiteres erstellt. Auch sei bei einer Gesamtwürdigung der familiären, sozialen und finanziellen Situation sowie der nicht vorhandenen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Serbien ein Härtefall zu bejahen.

3 / 16 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 erteilte der Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne einer Duldung des Aufenthalts während des Verfahrens vor Obergericht. G. Das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Am 5. März 2026 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt. I. Der Beschwerdegegner verzichtete am 17. März 2026 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Obergericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 26 vom 27. August 2024 E. 2 m.H.).

E. 4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 26 vom 27. August 2024 E. 7.1 m.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien unbestrittenermassen keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich ein allfälliger Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach dem AIG, nach der BV sowie nach der EMRK.

E. 5 / 16

E. 6 / 16

kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn sowohl nach den Materialien als

auch nach Rechtsprechung und Lehre visiert Art. 50 AIG den Fall des (definitiven)

Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft an (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 m.H.).

Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang

mit der Begrifflichkeit «Auflösung der Familiengemeinschaft» gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG, wonach er auch nach Auflösung der Ehe eine intakte Familiengemeinschaft

mit der väterlichen bzw. grosselterlichen Parentel pflege. Art. 50 AIG steht

systematisch im Zusammenhang mit Art. 42 ff. AIG, welche eine abgeleitete

Anwesenheitsberechtigung statuieren (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4). Dass der

Beschwerdeführer ursprünglich über ein von seinem Vater abgeleitetes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

6.3.1. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist unbestrittenermassen auf die Heirat am

22. Februar 2022 abzustellen (vgl. AFM-act. 22 f.). Danach hatte der

Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz an

der D._____ in C._____ (vgl. Mietvertrag vom 6. April 2021 [AFM-act. 9]; Formular

«Familiennachzug» vom 8./9. Februar 2022 [AFM-act. 3]; Entscheid der

Sachbearbeitung vom 23. Februar 2022 [AFM-act. 24]; Bewilligungskopie vom

23. Februar 2022 [AFM-act. 26 und 28]; Schreiben des Ausweiszentrums vom

23. Februar 2022 [AFM-act. 27]; Verfallsanzeige vom 31. Januar 2024 bzw.

5. Februar 2024 [AFM-act. 31] und Bewilligungskopie vom 20. Februar 2024 [AFM-

act. 32]). Am 5. Februar 2025 ging beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames

Scheidungsbegehren samt einer vom Beschwerdeführer und seiner damaligen

Ehefrau gleichentags unterzeichneten Scheidungskonvention ein. Darin hielten die

Ehegatten unter Ziff. 1 insbesondere was folgt fest: «1. Scheidung: Die Ehegatten

sind sich einig, dass ihre Ehe zuend ist und sie sich scheiden lassen werden».

Zudem wurde in der Scheidungskonvention festgehalten, dass die Ehefrau an der

D._____ in C._____ und der Beschwerdeführer seit Januar 2025 am E._____ in

C._____ wohnhaft sei (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März

2025 [AFM-act. 36 S. 2 f.]; siehe auch das Schreiben der Exfrau des

Beschwerdeführers vom 6. April 2025 [AFM-act. 42], worin sie insbesondere

ausführte, dass sie im Laufe der Zeit festgestellt hätten, dass sich ihre Lebenswege

in unterschiedliche Richtungen entwickelt hätten, bzw. dass sie sich trotz ihrer

Bemühungen, die Beziehung aufrechtzuerhalten, einig gewesen seien, dass die

Scheidung für beide Seiten die beste Lösung sei). Sodann ergibt sich aus den

Akten, dass der Beschwerdeführer am selben Tag bei den Einwohnerdiensten der

C._____ vorsprach und seinen Umzug an den E._____ in C._____ per 5. Februar

2025 bekannt gab. Auch wurde auf der entsprechenden Mutationsmeldung vom

5. Februar 2025 betreffend Zivilstand des Beschwerdeführers neben dem Feld

E. 6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz

Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Die beiden Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3 und E. 3.8). Die zeitliche Grenze

von drei Jahren gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst

den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. BGE 137 II 345

E. 3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1030/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.1,

2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1 und 2C_862/2021 vom 16. März 2022

E. 4.2).

Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die

in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Eine ausländerrechtlich

relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich

gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf

die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5 und 136 II 113 E. 3.3;

Urteil des Bundesgerichts 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1).

Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen

Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE

140 II 345 E. 4.1, 138 II 229 E. 2 und 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist

demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen

Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137

II 345 E. 3.1.2 und 136 II 113 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2023 vom

13. Januar 2025 E. 4.1). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens

nicht

(mehr)

beabsichtigt,

werden

Zeiten

sporadischen

und

kurzen

Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 und 140 II 289

E. 3.5.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und

2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Begrifflichkeit «Auflösung der Ehe» nach Art. 50 Abs. 1 AIG Ausführungen zum Ehebegriff gemäss ZGB macht,

E. 7 / 16 «verheiratet» das Kästchen «getrennt» angekreuzt (vgl. Mutationsmeldung vom

5. Februar 2025 [AFM-act. 34]; siehe auch die undatierte Mutationsnotiz [AFM-act. 35]; vgl. ferner das Schreiben der Exfrau des Beschwerdeführers vom 6. April 2025 [AFM-act. 42], worin sie insbesondere ausführte, dass sie am 5. Februar 2025 alle notwendigen Formalitäten, namentlich die Adressänderung, erledigt hätten). Angesichts der Angaben der ehemaligen Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens und der offiziellen Meldeverhältnisse ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz relevante Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers spätestens am 5. Februar 2025 beendet worden ist. Da das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft damit nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Schreiben seiner Exfrau vom 6. April 2025 und seines Vaters vom 17. April 2025 nichts zu ändern. Darin wurde zwar übereinstimmend festgehalten, dass der Beschwerdeführer (erst) am 4. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bei seinem Vater eingezogen sei (vgl. AFM-act. 42 und 47; siehe AFM-act. 42, worin die Exfrau des Beschwerdeführers auch festhielt, dass sie dem Beschwerdeführer nur das Beste wünsche, es sehr begrüssen würde, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, sein Visum zu behalten, und ihn in dieser Angelegenheit unterstütze). Mit Blick auf das Gesagte und angesichts des Umstands, dass diese Stellungnahmen nach Erhalt der Schreiben des AFM vom 25. März 2025 und 14. April 2025 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurden, erweist sich dieses Vorbringen allerdings als nicht stichhaltig, sondern als konstruiert, um im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. AFM-act. 37 und 45, worin zudem auf das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft hingewiesen wurde). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid ausführte, dass die nachträglich eingereichten Bestätigungen den früheren, von beiden Ehegatten im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben widersprächen und vor dem Hintergrund des zeitlich engen Bezugs zur vorliegenden Auseinandersetzung als Schutzbehauptungen zu werten seien (vgl. act. B.1 S. 8). Somit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er im Vorverfahren mittels Urkunden den Beweis erbracht habe, dass er erst am 4. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, bzw. dass im Zusammenhang mit der Dauer der Ehegemeinschaft eine unrichtige Tatsachenfeststellung resp. ein unzulässiger Ermessensgebrauch durch den Beschwerdegegner vorliege. Selbst wenn davon

E. 7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 AIG abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft auch dann

E. 7.2 Der heute 28-jährige Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in Serbien geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Er reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (vgl. Formular «Familiennachzug» vom 8./9. Februar 2022 [AFM-act. 3] und Bewilligungskopie vom 23. Februar 2022 [AFM-act. 28]). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz einreiste und damit den überwiegenden Teil seines Lebens bzw. die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat, wird er mit der Sprache und den dortigen gesellschaftlich-kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut sein. Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig festhielt, dass er bis Anfang 2022 ununterbrochen in Serbien gearbeitet habe (vgl. act. B.1 S. 10). Dies kann – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt

– dem vom Beschwerdegegner angeführten Formular «Fragen zum Gesuch um Familiennachzug» vom 8. Februar 2022 nicht entnommen werden (vgl. AFM-act. 12). Allerdings ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen arbeitsfähig. So hat er in der Schweiz zunächst über ein Stellenvermittlungsbüro eine unbefristete Vollzeitanstellung als Gipser gefunden und ist seit dem 1. Oktober 2024 bei der F._____ AG für Isolierungen als Brandschutzmonteur in einem unbefristeten Vollzeitpensum tätig (vgl. Verfallsanzeigen vom 31. Januar 2024 bzw. 5. Februar

E. 7.3 Auf die in Bezug auf den nachehelichen Härtefall beantragten Befragungen

kann ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. Erwägung

6.3.2 hiervor; siehe auch die nachfolgenden Ausführungen zur Mitwirkungspflicht

des Beschwerdeführers; vgl. in diesem Zusammenhang auch Erwägung 7.1

hiervor). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der

Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vorbringt, der

Beschwerdegegner habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG

verletzt, verfängt dies nicht. Denn die ausländische Person trifft bei den

Feststellungen

des

entsprechenden

Sachverhalts

eine

weitreichende

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2020 vom

18. August 2020 E. 3.3 m.H.; vgl. auch Erwägung 7.1 hiervor). Sie betrifft

insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und

welche Letztere ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vertretbarem

Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile des Bundesgerichts

2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.4). Insofern hätte es aufgrund seiner

weitreichenden Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer oblegen, im Rahmen des

vorinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf seinen Eventualstandpunkt taugliche

Beweismittel von sich aus zu beschaffen und einzureichen. Dies hat er unterlassen

(vgl. act. C.2.1 S. 4 f. und act. C.2.12 S. 3). Unter diesen Umständen hat der

Beschwerdegegner entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den

Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn er diesbezüglich keine weiteren

Abklärungen traf.

8.

Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, dass der Beschwerdegegner den

allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht

geprüft habe, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung vorliege, kann ihm nicht

E. 8 / 16

auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2025 aus der ehelichen

Wohnung ausgezogen ist, würde dies am vorliegenden Ergebnis nichts ändern.

Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass damit eine ernsthafte

Fortführung des Ehelebens beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wäre angesichts

des Gesagten sowie des Umstands, dass die Ehe am 11. März 2025 rechtskräftig

geschieden wurde (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025

[AFM-act. 36]), lediglich von einer faktischen Wohngemeinschaft auszugehen,

womit nach gefestigter Rechtsprechung die Regel, dass für die Bestimmung der

Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten

Ehegemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen ist, nicht greift (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_1030/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2, 2C_974/2020 vom 12. März 2021

E. 4.3, 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und E. 4.3.2, 2C_392/2019 vom

24. Januar 2020 E. 3.2.2 und 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; siehe

auch Erwägung 6.1 hiervor). Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf

hinzuweisen, dass vorliegend keinerlei Indizien für eine Anrechnung von

Zeiträumen gemäss Art. 49 AIG bestehen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; Urteile des

Bundesgerichts 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1 und 2C_558/2018 vom

14. August 2019 E. 2.2.2; siehe auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

6.3.2. Auf die im Zusammenhang mit der Dauer der Ehegemeinschaft beantragten

Befragungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das

angerufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch die

Befragung des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Exfrau nicht geändert

würde (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 203 E. 3.3.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 141

I 60 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3). Das Gesagte gilt sinngemäss für

die vorinstanzlich anerbotenen Zeugenbeweise, weshalb der Beschwerdegegner

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Gehörsverletzung in

antizipierter Beweiswürdigung von deren Abnahme absehen durfte. Dem

Beschwerdegegner kann somit nicht vorgeworfen werden, keine weiteren

Abklärungen vorgenommen zu haben.

7.

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner sodann vor, einen

persönlichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint

zu haben.

E. 9 / 16 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Diese Bestimmung bezweckt, Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2). Wichtige persönliche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Entscheidend ist dabei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland effektiv als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person dar, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AIG muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1 und 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3.1).

E. 10 / 16 2024 und vom 11./22. Dezember 2025 [AFM-act. 31 und 73] sowie Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. April 2025 [AFM-act. 43]; siehe auch Mutationsmeldung vom

5. Februar 2025 [AFM-act. 34] sowie Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom

E. 10.1 Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 137 I 247 E. 4.1.2 und 135 I 143 E. 2.2; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1 und 2C_626/2022 vom

5. April 2024 E. 5.1).

E. 10.2 Der Beschwerdegegner hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. act. B.1 S. 11). Wenn

– wie vorliegend – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht zehn Jahre erreicht hat und keine besonders ausgeprägte Integration gegeben ist, vermag das legitime Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer den grössten und

E. 11 / 16 hinausgehende gesellschaftliche Beziehungen handelt. Auch sonstige besonders intensive ausserfamiliäre Beziehungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf das Unterhalten von guten Beziehungen reicht nicht aus. Insofern kann nicht von einer vertieften sozialen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. In Würdigung der vorliegenden Umstände sind die Konsequenzen der Aufenthaltsbeendigung für das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht als erheblich zu qualifizieren. Es fehlt an deren erforderlichen Intensität. Zudem ist von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auszugehen. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ersichtlich ist, hat der Beschwerdegegner einen nachehelichen Härtefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 12 / 16

gefolgt werden, da die Anwendung dieser Härtefallklausel im Ermessen der

Behörden liegt bzw. diese eine Bewilligung betrifft, auf die das Gesetz keinen

Anspruch gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2024 vom 4. September

2025

E. 1.3

und

GOOD/BOSSHARD,

in:

Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.],

Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

2010, Art. 30 N 2). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass wenn – wie im

vorliegenden Fall – ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG verneint wird, regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt,

negativ beantwortet ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG,

I. Ausländerbereich, Stand: 1. Januar 2026, Ziff. 6.15.3).

9.

Des Weiteren ist eine Verletzung des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV gewährleisteten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu

prüfen.

9.1.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt

in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1 m.H.; Urteil des

Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1). Dennoch kann unter dem

Aspekt des Familienlebens Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt sein, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 und 144 II 1 E. 6.1; Urteil des

Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.2). Unter gewissen

Umständen sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern

oder Tanten und Nichten hinreichend wesentlich; hierfür muss jedoch zwischen der

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden und der um die Bewilligung

nachsuchenden Person ein über die üblichen Beziehungen bzw. emotionalen

Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl.

BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai

2024 E. 8.2).

9.1.2. Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden wurde und

daraus unbestrittenermassen auch keine Kinder hervorgingen (vgl. Entscheid des

Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025 [AFM-act. 36]), kann er aus dem

Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern zwischen ihm und

E. 13 / 16

seinem Vater bzw. seiner Schwester resp. weiteren Verwandten eine die Intensität

üblicher

familiärer

Beziehungen

bzw.

üblicher

emotionaler

Bindungen

übertreffendes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Erwägung 7.2

hiervor). Auch insofern greift die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers

nicht in den Schutzbereich seines Rechts auf Achtung des Familienlebens ein. Zu

prüfen bleibt damit, ob er in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt ist.

9.2.1. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im

Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die

damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1;

Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1 und

2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.1). Erforderlich ist eine eigentliche

Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach

der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich

anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch

sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des

Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer,

die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration

vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine

Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2 und 144 I 266 E. 3.9;

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1).

9.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der

Schweiz auf. Damit liegt die Aufenthaltsdauer deutlich unter dem Richtwert von

zehn Jahren (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4 m.H., wonach dem prozeduralen Aufenthalt

im Rahmen des Schutzes des Privatlebens rechtsprechungsgemäss nicht derselbe

Stellenwert beigemessen wird wie einem bewilligten Aufenthalt). Zwar kann der aus

dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall – wie

dargelegt – schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen. Allerdings lässt sich eine

besonders

ausgeprägte

und

überdurchschnittliche

Integration

des

Beschwerdeführers, welche für einen solchen Anspruch spräche, angesichts des in

Erwägung 7.2 vorstehend Gesagten nicht erkennen. Seine Integration – er pflegt

E. 14 / 16 soziale Kontakte, spricht die hiesige Landessprache (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 [act. C.2.10]), ist arbeitstätig und vermag für seinen Lebensunterhalt offenbar selber aufzukommen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025 S. 4 f. [AFM-act. 36] und Verfallsanzeige vom 11./22. Dezember 2025 [AFM-act. 73]) – geht insgesamt nicht über die üblicherweise zu Erwartende hinaus. 10. Somit kann weder gestützt auf das AIG noch die EMRK bzw. BV einen Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dieser Bestimmung berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Ermessensausübung ist danach zu beurteilen, ob der gefällte Entscheid zentrale Grundrechtsgedanken hinreichend beachtet, im öffentlichen Interesse erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist, sodass das Ergebnis einzelfallgerecht erscheint (vgl. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar,

5. Aufl. 2019, Art. 96 AIG N 1).

E. 15 / 16 prägendsten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht; er ist erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Damit ist der Beschwerdeführer mit den dortigen Lebensumständen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut. Insofern ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Das Interesse an besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz kann für die Abwägung nicht entscheidend sein. Auch wenn der Beschwerdeführer im Erwerbsleben gut integriert ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen und sich auf Deutsch verständigen kann, lässt dies die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Trotz dieser durchaus positiv zu würdigenden Umstände ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Legalitätsprinzips sowie an der konsequenten Umsetzung des Ausländerrechts höher gewichtet und die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erachtet hat. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Bereich Isolierungen entspricht auch keinem gesamtwirtschaftlichen Interesse, da – wie dargelegt – keine qualifizierte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG vorliegt. 11. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das AFM wird nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben (vgl. Art. 64d AIG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dieser in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 16 / 16 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 376.00 Total CHF 1’376.00 gehen zulasten von A._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. Juni 2026 mitgeteilt am 5. Juni 2026 Referenz VR1 25 86 Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Audétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Hemmi, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden Hofgraben 5, 7001 C._____ Beschwerdegegner Gegenstand Widerruf Aufenthaltsbewilligung

2 / 16 Sachverhalt A. Der serbische Staatsangehörige A._____ (Jahrgang 1997) reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und heiratete am _____ die Schweizer Bürgerin B._____ (Jahrgang 1998). Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die ein Mal bis zum 21. Februar 2026 verlängert wurde. B. Nachdem die Einwohnerdienste der C._____ dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) Anfang Februar 2025 den Umzug von A._____ innerhalb von C._____ per 5. Februar 2025 gemeldet hatten, wurde die Ehe mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 11. März 2025 geschieden. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A._____ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. D. Dagegen liess A._____ am 10. Juni 2025 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) erheben. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 13. November 2025 ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Ehegemeinschaft vom 22. Februar 2022 bis längstens zum 5. Februar 2025 und damit weniger als drei Jahre bestanden habe, weshalb die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene absolute Mindestdauer nicht erreicht worden sei. Ob sich A._____ in der Schweiz erfolgreich integriert habe, sei somit nicht mehr zu prüfen. Ausserdem liege kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig. Auch könne sich A._____ nicht auf Art. 8 EMRK berufen. E. Hiergegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

15. Dezember 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des DJSG vom

13. November 2025 sei aufzuheben und die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das DJSG zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, das DJSG folgere zu Unrecht, dass der vorliegende Fall nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. auch nicht als Härtefall unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG subsummiert werden könne. Die Dreijahresfrist sei vorliegend ohne Weiteres erstellt. Auch sei bei einer Gesamtwürdigung der familiären, sozialen und finanziellen Situation sowie der nicht vorhandenen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Serbien ein Härtefall zu bejahen.

3 / 16 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 erteilte der Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne einer Duldung des Aufenthalts während des Verfahrens vor Obergericht. G. Das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Am 5. März 2026 replizierte der Beschwerdeführer bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt. I. Der Beschwerdegegner verzichtete am 17. März 2026 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2025 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Obergericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 26 vom 27. August 2024 E. 2 m.H.).

4 / 16 3. Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. November 2025. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 21. Februar 2026 befristeten Aufenthaltsbewilligung, welche durch Verfügung des AFM vom 9. Mai 2025 widerrufen wurde (vgl. AFM-act. 32 und 48). Da die Gültigkeitsdauer der Bewilligung inzwischen abgelaufen ist, geht es nicht mehr um den Widerruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um deren Verlängerung bzw. Erneuerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_812/2020 vom

23. Februar 2021 E. 1.4 m.H.). Für die materielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsache die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft im Streit liegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.52U vom 29. September 2025 E. 2.1). 4. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 26 vom 27. August 2024 E. 7.1 m.H.). Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien unbestrittenermassen keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich ein allfälliger Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers nach dem AIG, nach der BV sowie nach der EMRK. 5. Im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde mit Urteil des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 11. März 2025 rechtskräftig geschieden (vgl. AFM-act. 36), weshalb er seinen derzeitigen Aufenthalt nicht auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch stützen kann. Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht.

5 / 16 6. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Ehegemeinschaft nachweislich mehr als drei Jahre gedauert habe, und wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe in unrichtiger Feststellung der Tatsachen bzw. in Überschreitung des Ermessens angenommen, die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert. 6.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 2). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3 und E. 3.8). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1030/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.1, 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1 und 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5 und 136 II 113 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.1, 138 II 229 E. 2 und 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2 und 136 II 113 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2023 vom

13. Januar 2025 E. 4.1). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 und 140 II 289 E. 3.5.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3 und 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). 6.2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Begrifflichkeit «Auflösung der Ehe» nach Art. 50 Abs. 1 AIG Ausführungen zum Ehebegriff gemäss ZGB macht,

6 / 16 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn sowohl nach den Materialien als auch nach Rechtsprechung und Lehre visiert Art. 50 AIG den Fall des (definitiven) Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft an (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 m.H.). Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begrifflichkeit «Auflösung der Familiengemeinschaft» gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG, wonach er auch nach Auflösung der Ehe eine intakte Familiengemeinschaft mit der väterlichen bzw. grosselterlichen Parentel pflege. Art. 50 AIG steht systematisch im Zusammenhang mit Art. 42 ff. AIG, welche eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung statuieren (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer ursprünglich über ein von seinem Vater abgeleitetes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 6.3.1. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist unbestrittenermassen auf die Heirat am

22. Februar 2022 abzustellen (vgl. AFM-act. 22 f.). Danach hatte der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz an der D._____ in C._____ (vgl. Mietvertrag vom 6. April 2021 [AFM-act. 9]; Formular «Familiennachzug» vom 8./9. Februar 2022 [AFM-act. 3]; Entscheid der Sachbearbeitung vom 23. Februar 2022 [AFM-act. 24]; Bewilligungskopie vom

23. Februar 2022 [AFM-act. 26 und 28]; Schreiben des Ausweiszentrums vom

23. Februar 2022 [AFM-act. 27]; Verfallsanzeige vom 31. Januar 2024 bzw.

5. Februar 2024 [AFM-act. 31] und Bewilligungskopie vom 20. Februar 2024 [AFM- act. 32]). Am 5. Februar 2025 ging beim Regionalgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren samt einer vom Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau gleichentags unterzeichneten Scheidungskonvention ein. Darin hielten die Ehegatten unter Ziff. 1 insbesondere was folgt fest: «1. Scheidung: Die Ehegatten sind sich einig, dass ihre Ehe zuend ist und sie sich scheiden lassen werden». Zudem wurde in der Scheidungskonvention festgehalten, dass die Ehefrau an der D._____ in C._____ und der Beschwerdeführer seit Januar 2025 am E._____ in C._____ wohnhaft sei (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025 [AFM-act. 36 S. 2 f.]; siehe auch das Schreiben der Exfrau des Beschwerdeführers vom 6. April 2025 [AFM-act. 42], worin sie insbesondere ausführte, dass sie im Laufe der Zeit festgestellt hätten, dass sich ihre Lebenswege in unterschiedliche Richtungen entwickelt hätten, bzw. dass sie sich trotz ihrer Bemühungen, die Beziehung aufrechtzuerhalten, einig gewesen seien, dass die Scheidung für beide Seiten die beste Lösung sei). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am selben Tag bei den Einwohnerdiensten der C._____ vorsprach und seinen Umzug an den E._____ in C._____ per 5. Februar 2025 bekannt gab. Auch wurde auf der entsprechenden Mutationsmeldung vom

5. Februar 2025 betreffend Zivilstand des Beschwerdeführers neben dem Feld

7 / 16 «verheiratet» das Kästchen «getrennt» angekreuzt (vgl. Mutationsmeldung vom

5. Februar 2025 [AFM-act. 34]; siehe auch die undatierte Mutationsnotiz [AFM-act. 35]; vgl. ferner das Schreiben der Exfrau des Beschwerdeführers vom 6. April 2025 [AFM-act. 42], worin sie insbesondere ausführte, dass sie am 5. Februar 2025 alle notwendigen Formalitäten, namentlich die Adressänderung, erledigt hätten). Angesichts der Angaben der ehemaligen Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens und der offiziellen Meldeverhältnisse ist davon auszugehen, dass die in der Schweiz relevante Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers spätestens am 5. Februar 2025 beendet worden ist. Da das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft damit nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint. An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Schreiben seiner Exfrau vom 6. April 2025 und seines Vaters vom 17. April 2025 nichts zu ändern. Darin wurde zwar übereinstimmend festgehalten, dass der Beschwerdeführer (erst) am 4. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bei seinem Vater eingezogen sei (vgl. AFM-act. 42 und 47; siehe AFM-act. 42, worin die Exfrau des Beschwerdeführers auch festhielt, dass sie dem Beschwerdeführer nur das Beste wünsche, es sehr begrüssen würde, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werde, sein Visum zu behalten, und ihn in dieser Angelegenheit unterstütze). Mit Blick auf das Gesagte und angesichts des Umstands, dass diese Stellungnahmen nach Erhalt der Schreiben des AFM vom 25. März 2025 und 14. April 2025 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurden, erweist sich dieses Vorbringen allerdings als nicht stichhaltig, sondern als konstruiert, um im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. AFM-act. 37 und 45, worin zudem auf das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft hingewiesen wurde). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid ausführte, dass die nachträglich eingereichten Bestätigungen den früheren, von beiden Ehegatten im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben widersprächen und vor dem Hintergrund des zeitlich engen Bezugs zur vorliegenden Auseinandersetzung als Schutzbehauptungen zu werten seien (vgl. act. B.1 S. 8). Somit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er im Vorverfahren mittels Urkunden den Beweis erbracht habe, dass er erst am 4. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, bzw. dass im Zusammenhang mit der Dauer der Ehegemeinschaft eine unrichtige Tatsachenfeststellung resp. ein unzulässiger Ermessensgebrauch durch den Beschwerdegegner vorliege. Selbst wenn davon

8 / 16 auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, würde dies am vorliegenden Ergebnis nichts ändern. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass damit eine ernsthafte Fortführung des Ehelebens beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wäre angesichts des Gesagten sowie des Umstands, dass die Ehe am 11. März 2025 rechtskräftig geschieden wurde (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025 [AFM-act. 36]), lediglich von einer faktischen Wohngemeinschaft auszugehen, womit nach gefestigter Rechtsprechung die Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Ehegemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, nicht greift (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1030/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2, 2C_974/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3, 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.4 und E. 4.3.2, 2C_392/2019 vom

24. Januar 2020 E. 3.2.2 und 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; siehe auch Erwägung 6.1 hiervor). Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass vorliegend keinerlei Indizien für eine Anrechnung von Zeiträumen gemäss Art. 49 AIG bestehen (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1 und 2C_558/2018 vom

14. August 2019 E. 2.2.2; siehe auch Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 6.3.2. Auf die im Zusammenhang mit der Dauer der Ehegemeinschaft beantragten Befragungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal das angerufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch die Befragung des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Exfrau nicht geändert würde (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 203 E. 3.3.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 141 I 60 E. 3.3, 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3). Das Gesagte gilt sinngemäss für die vorinstanzlich anerbotenen Zeugenbeweise, weshalb der Beschwerdegegner entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Gehörsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung von deren Abnahme absehen durfte. Dem Beschwerdegegner kann somit nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Abklärungen vorgenommen zu haben. 7. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner sodann vor, einen persönlichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint zu haben. 7.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 AIG abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft auch dann

9 / 16 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall). Diese Bestimmung bezweckt, Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2). Wichtige persönliche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Entscheidend ist dabei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland effektiv als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person dar, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AIG muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1 und 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3.1). 7.2. Der heute 28-jährige Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in Serbien geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Er reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde (vgl. Formular «Familiennachzug» vom 8./9. Februar 2022 [AFM-act. 3] und Bewilligungskopie vom 23. Februar 2022 [AFM-act. 28]). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz einreiste und damit den überwiegenden Teil seines Lebens bzw. die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat, wird er mit der Sprache und den dortigen gesellschaftlich-kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut sein. Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig festhielt, dass er bis Anfang 2022 ununterbrochen in Serbien gearbeitet habe (vgl. act. B.1 S. 10). Dies kann – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt

– dem vom Beschwerdegegner angeführten Formular «Fragen zum Gesuch um Familiennachzug» vom 8. Februar 2022 nicht entnommen werden (vgl. AFM-act. 12). Allerdings ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen arbeitsfähig. So hat er in der Schweiz zunächst über ein Stellenvermittlungsbüro eine unbefristete Vollzeitanstellung als Gipser gefunden und ist seit dem 1. Oktober 2024 bei der F._____ AG für Isolierungen als Brandschutzmonteur in einem unbefristeten Vollzeitpensum tätig (vgl. Verfallsanzeigen vom 31. Januar 2024 bzw. 5. Februar

10 / 16 2024 und vom 11./22. Dezember 2025 [AFM-act. 31 und 73] sowie Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. April 2025 [AFM-act. 43]; siehe auch Mutationsmeldung vom

5. Februar 2025 [AFM-act. 34] sowie Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom

11. März 2025 [AFM-act. 36 S. 5]). An diese in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen kann der Beschwerdeführer in Serbien anknüpfen, weshalb er gute Voraussetzungen hat, sich dort beruflich einzugliedern, eine Wohnung zu finden und damit eine Existenz aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer Gewissenhaftigkeit, ein vorbildliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen, Loyalität, eine hohe Fachkompetenz und Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit sowie hervorragende Leistungen attestiert (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. April 2025 [AFM-act. 43]). Soweit die Arbeitgeberin im Schreiben vom 3. April 2025 auf den Fachkräftemangel in ihrer Branche hinweist (vgl. AFM-act. 43), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Brandschutzmonteur keiner besonders qualifizierten sowie schwer ersetzbaren Berufsgruppe im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG angehört. Ein Ausnahmetatbestand aus Art. 23 Abs. 3 AIG ist ebenfalls weder ersichtlich noch wird dieser geltend gemacht. Insofern verfängt auch das unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Beförderung zum Montageleiter möglich sei, nicht. Ferner ist es dem jungen und unbestrittenermassen gesunden Beschwerdeführer zumutbar, in Serbien an allfällige frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Daran ändert nichts, dass – wie der Beschwerdeführer unbelegt vorbringt – seine Mutter nicht mehr in Serbien lebe, seine Grosseltern verstorben seien und er in Serbien keine Verwandte, Freunde oder Bekannte mehr habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.2). Soweit sich der kinderlose Beschwerdeführer auf seine familiären Beziehungen zu seinem in der Schweiz lebenden Vater bzw. zu seiner hier lebenden Schwester und weiteren Verwandten beruft, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Beziehungen bei einer Rückkehr nach Serbien zwar erschwert werden. Allerdings ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte (vgl. Erwägung 9.1.1 f. hernach). Die hiesigen Beziehungen können überdies – wie bereits in der Vergangenheit (vgl. AFM-act. 1 und act. A.1 S. 6) – durch Besuche sowie moderne Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten werden. Zudem erscheint zwar plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitsstelle ein gewisses soziales Netz aufgebaut hat (vgl. act. A.1 S. 6). Allerdings ist angesichts seiner Anstellungsdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren nicht davon auszugehen und wird auch nicht belegt, dass es sich dabei um besonders enge, über eine normale Integration

11 / 16 hinausgehende gesellschaftliche Beziehungen handelt. Auch sonstige besonders intensive ausserfamiliäre Beziehungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf das Unterhalten von guten Beziehungen reicht nicht aus. Insofern kann nicht von einer vertieften sozialen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. In Würdigung der vorliegenden Umstände sind die Konsequenzen der Aufenthaltsbeendigung für das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht als erheblich zu qualifizieren. Es fehlt an deren erforderlichen Intensität. Zudem ist von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auszugehen. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ersichtlich ist, hat der Beschwerdegegner einen nachehelichen Härtefall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7.3. Auf die in Bezug auf den nachehelichen Härtefall beantragten Befragungen kann ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. Erwägung 6.3.2 hiervor; siehe auch die nachfolgenden Ausführungen zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers; vgl. in diesem Zusammenhang auch Erwägung 7.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vorbringt, der Beschwerdegegner habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG verletzt, verfängt dies nicht. Denn die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2020 vom

18. August 2020 E. 3.3 m.H.; vgl. auch Erwägung 7.1 hiervor). Sie betrifft insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche Letztere ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.4). Insofern hätte es aufgrund seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer oblegen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf seinen Eventualstandpunkt taugliche Beweismittel von sich aus zu beschaffen und einzureichen. Dies hat er unterlassen (vgl. act. C.2.1 S. 4 f. und act. C.2.12 S. 3). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn er diesbezüglich keine weiteren Abklärungen traf. 8. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, dass der Beschwerdegegner den allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht geprüft habe, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung vorliege, kann ihm nicht

12 / 16 gefolgt werden, da die Anwendung dieser Härtefallklausel im Ermessen der Behörden liegt bzw. diese eine Bewilligung betrifft, auf die das Gesetz keinen Anspruch gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 1.3 und GOOD/BOSSHARD, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 30 N 2). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass wenn – wie im vorliegenden Fall – ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint wird, regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich, Stand: 1. Januar 2026, Ziff. 6.15.3). 9. Des Weiteren ist eine Verletzung des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu prüfen. 9.1.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1). Dennoch kann unter dem Aspekt des Familienlebens Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt sein, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 und 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.2). Unter gewissen Umständen sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten hinreichend wesentlich; hierfür muss jedoch zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden und der um die Bewilligung nachsuchenden Person ein über die üblichen Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.2). 9.1.2. Da die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden wurde und daraus unbestrittenermassen auch keine Kinder hervorgingen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025 [AFM-act. 36]), kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern zwischen ihm und

13 / 16 seinem Vater bzw. seiner Schwester resp. weiteren Verwandten eine die Intensität üblicher familiärer Beziehungen bzw. üblicher emotionaler Bindungen übertreffendes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Erwägung 7.2 hiervor). Auch insofern greift die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich seines Rechts auf Achtung des Familienlebens ein. Zu prüfen bleibt damit, ob er in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt ist. 9.2.1. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1 und 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 5.1). Erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2 und 144 I 266 E. 3.9; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.1). 9.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Damit liegt die Aufenthaltsdauer deutlich unter dem Richtwert von zehn Jahren (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4 m.H., wonach dem prozeduralen Aufenthalt im Rahmen des Schutzes des Privatlebens rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen wird wie einem bewilligten Aufenthalt). Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall – wie dargelegt – schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen. Allerdings lässt sich eine besonders ausgeprägte und überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers, welche für einen solchen Anspruch spräche, angesichts des in Erwägung 7.2 vorstehend Gesagten nicht erkennen. Seine Integration – er pflegt

14 / 16 soziale Kontakte, spricht die hiesige Landessprache (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2025 [act. C.2.10]), ist arbeitstätig und vermag für seinen Lebensunterhalt offenbar selber aufzukommen (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. März 2025 S. 4 f. [AFM-act. 36] und Verfallsanzeige vom 11./22. Dezember 2025 [AFM-act. 73]) – geht insgesamt nicht über die üblicherweise zu Erwartende hinaus. 10. Somit kann weder gestützt auf das AIG noch die EMRK bzw. BV einen Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dieser Bestimmung berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Ermessensausübung ist danach zu beurteilen, ob der gefällte Entscheid zentrale Grundrechtsgedanken hinreichend beachtet, im öffentlichen Interesse erforderlich und für die betroffene Person zumutbar ist, sodass das Ergebnis einzelfallgerecht erscheint (vgl. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/De Weck [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar,

5. Aufl. 2019, Art. 96 AIG N 1). 10.1. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 137 I 247 E. 4.1.2 und 135 I 143 E. 2.2; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1 und 2C_626/2022 vom

5. April 2024 E. 5.1). 10.2. Der Beschwerdegegner hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. act. B.1 S. 11). Wenn

– wie vorliegend – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht zehn Jahre erreicht hat und keine besonders ausgeprägte Integration gegeben ist, vermag das legitime Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer den grössten und

15 / 16 prägendsten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht; er ist erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Damit ist der Beschwerdeführer mit den dortigen Lebensumständen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut. Insofern ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Das Interesse an besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz kann für die Abwägung nicht entscheidend sein. Auch wenn der Beschwerdeführer im Erwerbsleben gut integriert ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen und sich auf Deutsch verständigen kann, lässt dies die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Trotz dieser durchaus positiv zu würdigenden Umstände ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Legalitätsprinzips sowie an der konsequenten Umsetzung des Ausländerrechts höher gewichtet und die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismässig erachtet hat. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Bereich Isolierungen entspricht auch keinem gesamtwirtschaftlichen Interesse, da – wie dargelegt – keine qualifizierte Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AIG vorliegt. 11. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das AFM wird nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben (vgl. Art. 64d AIG). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da dieser in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

16 / 16 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 376.00 Total CHF 1’376.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]